Inhalt dieser Ausgabe:
- Sensible Daten werden für Metas KI-Training verwendet
- Google Ads: mehr Conversions, aber höhere Kosten
- Unsere Services für Sie
- Abmahnungen durch die Wettbewerbszentrale
- Auch simple Produktfotos sind oft nicht gemeinfrei
Bei Fragen zu den unterschiedlichen Themenbereichen steht Ihnen unsere Agentur gerne zur Verfügung – kontaktieren Sie uns.
Widerspruch bei Meta, bis zum 27. Mai
Meta plant, ab dem 27. Mai 2025 öffentlich sichtbare Inhalte von Facebook- und Instagram-Nutzern – darunter Texte, Fotos und Kommentare – für das Training seiner KI-Modelle zu verwenden. Auch geschäftliche Accounts von Unternehmen und Selbstständigen sind betroffen, wobei selbst sensible Daten wie Adressen oder Geburtsdaten einbezogen werden können.
Wer dies verhindern möchte, muss bis zum 27. Mai aktiv Widerspruch einlegen; nach Ablauf dieser Frist ist eine Löschung der bereits genutzten Daten nicht mehr möglich. Der Widerspruch kann über die Einstellungen in den jeweiligen Apps eingereicht werden.
Ads-Kampagnen optimieren
Laut einem Bericht der Marketing-Börse verzeichnet Google Ads zwar einen Anstieg der Conversions, jedoch gehen diese Erfolge mit höheren Kosten einher. Die gestiegenen Ausgaben pro Conversion werfen Fragen zur Effizienz der Werbemaßnahmen auf und unterstreichen die Notwendigkeit, Kampagnenstrategien regelmäßig zu überprüfen und anzupassen. Werbetreibende sollten daher ihre Budgets und Zielsetzungen sorgfältig analysieren, um sicherzustellen, dass die Investitionen in Google Ads weiterhin rentabel bleiben.
Unsere Services für Sie – Ads & mehr
Unsere Webagentur unterstützt Sie mit maßgeschneiderten Lösungen in den Bereichen Webdesign und Online-Marketing. Wir betreuen Ihre Google Ads Kampagnen professionell, damit Sie Ihr Werbebudget effizient einsetzen und möglichst viele Conversions erzielen. Mit unserer Expertise helfen wir Ihnen außerdem bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen an Ihre digitale Plattform. Lassen Sie sich von uns beraten und profitieren Sie von ganzheitlichen Strategien für Ihren digitalen Erfolg!„neu“ oder doch nicht?
Online-Händler sollten bei der Produktkennzeichnung vorsichtig sein: Ein als „neu“ beworbenes, aber aus dem Jahr 2012 stammendes Haushaltsgerät führte zu einer Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale. Obwohl unbenutzt und originalverpackt, wurde die Bezeichnung als irreführend gewertet. Händler sollten daher bei der Beschreibung präzise und transparent sein.
Geschützte Produktbilder
Auch scheinbar einfache Produktfotos, wie ein Smartphone vor weißem Hintergrund, sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne Erlaubnis verwendet werden. Selbst sehr simple Bilder können als Lichtbilder gelten und unterliegen damit dem Schutz des Urheberrechts. Die Annahme, dass solche Bilder frei nutzbar seien, ist ein Irrtum, der zu kostspieligen Abmahnungen führen kann.



