Inhalt dieser Ausgabe:
- BGH: Transparenzpflicht für Sternebewertungen in der Werbung
- Digitales Marketing mit Newsletter-Werbung
- Unsere Services für Sie
- Google Ireland für rechtswidrige Suchergebnisse verantwortlich
- Facebook darf Seiten nicht ohne Begründung sperren
Bei Fragen zu den unterschiedlichen Themenbereichen steht Ihnen unsere Agentur gerne zur Verfügung – kontaktieren Sie uns.
BGH-Urteil zu Sternebewertungen
Der Bundesgerichtshof hat festgelegt, dass Unternehmen bei Werbung mit Sternebewertungen angeben müssen, wie viele Bewertungen insgesamt abgegeben wurden und in welchem Zeitraum. Im konkreten Fall ging es um ein Unternehmen, das mit einer durchschnittlichen Bewertung von 4,7 Sternen warb, ohne diese zusätzlichen Informationen bereitzustellen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die beworbenen Sternebewertungen transparent und nachvollziehbar sind.
Unsere Services für Sie – Anzeige von Bewertungen und Newsletter-Marketing.
Wir unterstützen Sie dabei, Bewertungen auf Ihrer Webseite rechtssicher anzuzeigen, indem wir sicherstellen, dass die vom Bundesgerichtshof festgestellten gesetzlichen Vorgaben zur Transparenz eingehalten werden.
Auf Wunsch helfen wir Ihnen auch dabei, effektive Newsletter-Kampagnen zu erstellen, um Ihre Zielgruppe optimal zu erreichen und zu binden. Unsere Expertise umfasst sowohl die technische Umsetzung als auch die inhaltliche Gestaltung.
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Haftung von Google
Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass Google Ireland Limited für rechtswidrige Suchergebnisse verantwortlich ist und diese löschen muss. Die irische Tochtergesellschaft kann die Verantwortung nicht an den Mutterkonzern in den USA abgeben, wie Google versucht hatte. Diese Entscheidung widerspricht der bisherigen Rechtsprechung, die nur den US-Mutterkonzern als verantwortlich ansah, und bestätigt den Löschungsanspruch des Klägers gegen falsche Informationen.
Facebook-Seite gesperrt
Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Meta die Facebook-Seite der Filmwerkstatt ohne Begründung zu Unrecht gesperrt hat, was einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung darstellt. Dem Verein wurde keine Möglichkeit gegeben, die Sperre effektiv zu überprüfen, und Meta konnte keine spezifische Begründung für die Sperrung liefern. Das Urteil betont die Notwendigkeit der Wahrung von Grundrechten wie Kunst- und Meinungsfreiheit auf Internet-Plattformen.