Das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)

Veröffentlicht am Freitag, 14. Juni, 2024 - 11:25 Uhr
Das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt das Telemediengesetz (TMG) und das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) und enthält Regelungen aus diesen Gesetzen ...

Impressum, Datenschutzerklärung

Das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt das Telemediengesetz (TMG) und das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) und enthält Regelungen aus diesen Gesetzen. Eine wichtige Änderung betrifft die Impressumspflicht, die nun in § 5 DDG statt § 5 TMG geregelt wird, was jedoch nur eine redaktionelle Änderung ohne inhaltliche Auswirkungen darstellt. Webseitenbetreiber müssen daher ihre Impressumsangaben und Verweise in der Datenschutzerklärung aktualisieren. Insbesondere sollten Verweise auf das TTDSG durch das neue Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) ersetzt werden.

Zum Artikel von eRecht24

Grafik einer Person mit versteckten Gesicht, viele Sicherheits-Symbole sind um ihn herum platziert.
Grafik eines Smartphones, aus dem Eine Malerische Landschaft entspringt.

Mobile-First-Offensive von Google

Google wird ab dem 5. Juli 2024 Websites, die auf Mobilgeräten nicht darstellbar sind, nicht mehr indexieren. Der Desktop-Googlebot wird ab diesem Datum nur noch in Ausnahmefällen verwendet. Diese Maßnahme betrifft nur Seiten, die sich auf Smartphones oder Tablets überhaupt nicht laden lassen, nicht jedoch Seiten, die nicht perfekt für mobile Geräte optimiert sind. Die Mobile-First-Offensive von Google setzt damit konsequent auf die mobile Nutzbarkeit von Websites.

Zum Artikel von t3n

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Kopernikanische Wende

Das jüngste EuGH-Urteil, das das verdachtsunabhängige Protokollieren von IP-Adressen zur Verfolgung auch minder schwerer Straftaten ohne Richtergenehmigung erlaubt, wird als bedeutender Kurswechsel in der Datenspeicherung gesehen. Experten kritisieren diese Kehrtwende. Informationsrechtler und EU-Abgeordnete warnen vor den Folgen dieser Entscheidung.

Zum Artikel von heise

Büroraum mit einem Großen mechanischem Auge im Hintergrund.
Tastatur mit einer Enter-Taste auf der "BUY" steht.

Mindermengenzuschlag

Online-Händler, die Kleinstbestellungen mit einem Mindermengenzuschlag versehen möchten, sollten diesen transparent an ihre Kunden kommunizieren. Es wird empfohlen, den Preisaufschlag als Teil des Endpreises des Artikels anzugeben und nicht in den Versandkosten zu verstecken. Das Nichteinhalten der Preisangabenverordnung kann zu Abmahnungen führen.

Zum Artikel der it-recht kanzlei

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